Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendung, Einbeziehung, Ausschließlichkeit
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der „Die Spaziergäng“, nachfolgend „Spaziergäng“, gelten für alle erbrachten Dienstleistungen von Spaziergäng zwischen dem Eigentümer des Hundes oder dem Tierhalter, der den Hund in Betreuung gibt und Spaziergäng im Rahmen des geschlossenen Hundebetreuungsvertrags.
§ 2 Hundebetreuungsvertrag, Vertragsumfang
2.1
Gegenstand des Hundebetreuungsvertrags ist die Verwahrung, Versorgung und Betreuung des Hundes. Der Betreuungsumfang schließt Spaziergänge mit dem Hund ein.
Spaziergäng bietet Betreuungen untertags im Rahmen eines Gassiservice an. Hierbei wird der Hund an einem zuvor festgelegten Ort abgeholt und dort wieder hingebracht.
2.2
Spaziergäng führt im Rahmen der Betreuung kein spezielles Hundetraining durch.
2.3
Spaziergäng verpflichtet sich, den Hund art- und verhaltensgerecht unterzubringen und das Tierschutzgesetz, die Tierschutz-Hundeverordnung sowie deren Nebenbestimmungen zu beachten.
2.4
Während der Betreuung bleibt der Tierhalter Eigentümer im Sinne von § 833 BGB (Hundehalter-/Hundehaltergefährdungshaftung). Hinsichtlich der Haftung wird im Übrigen auf § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
2.5
Der Tierhalter haftet uneingeschränkt für jegliche Schäden, die sein Hund verursacht, nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsregelungen. Er versichert, dass für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme besteht (vgl. 3.9).
2.6
Eine Unterbringung des Hundes mit anderen Hunden sowie die Zusammenstellung der Hundegruppe bei den Spaziergängen liegt im Ermessen von Spaziergäng.
2.7
Der Tierhalter wird durch Spaziergäng unverzüglich benachrichtigt, wenn bei seinem Hund physische oder Verhaltensauffälligkeiten auftreten oder er Eingewöhnungsprobleme hat, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass zu jeder Zeit ein Ansprechpartner erreichbar ist, der den Hund ggf. abholt.
2.8
Läufige Hündinnen werden nicht betreut. Dem Tierhalter ist bekannt, dass Hündinnen, die während der Betreuung läufig werden könnten, auf eigenes Risiko in Betreuung gegeben werden. Für auftretende Folgen (Deckung der Hündin während der Betreuungszeit etc.) wird keine Haftung übernommen. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Wird seitens Spaziergäng eine Läufigkeit erkannt, muss die läufige Hündin unverzüglich abgeholt werden.
2.9
Intakte Rüden werden unter Vorbehalt betreut. Zeigt ein intakter Rüde Problemverhalten, etwa Aggression oder Aufdringlichkeit gegenüber anderen Hunden, behält sich Spaziergäng das Recht vor, ihn fristlos aus der Betreuung auszuschließen.
2.10
Der Tierhalter wird vor Aufnahme des Hundes darauf hingewiesen, dass sein Hund auf eigene Gefahr zu Spaziergäng gegeben wird. Diese bezieht sich auch ausdrücklich auf die anderen in der Hundebetreuung befindlichen Hunde bzw. auf Auseinandersetzungen zwischen ihnen sowie etwaige Verletzungen und deren Folgen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Tierhalters
3.1
Der Tierhalter ist verpflichtet, den Aufnahmebogen wahrheitsgemäß auszufüllen und seine Angaben mit seiner persönlichen Unterschrift zu bestätigen. Bei Angabe wissentlich oder unwissentlich falscher Angaben haftet der Tierhalter für alle daraus resultierenden Schäden und Kosten.
3.2
Der Tierhalter versichert, dass der übergebene Hund sein Eigentum ist oder er im Auftrag des Eigentümers handelt.
3.3
Der Tierhalter versichert, dass der übergebene Hund steuerlich angemeldet ist.
3.4
Der Tierhalter versichert zudem, dass der übergebene Hund entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose geimpft ist. Der Nachweis darüber, dass alle Impfungen aktuell sind, erfolgt durch Vorlage des EU-Heimtierausweises oder Impfpasses.
3.5
Er versichert außerdem, dass sein Hund regelmäßig prophylaktisch entwurmt bzw. auf Würmer untersucht wird und frei von Parasiten ist.
3.6
Der Hund muss ferner gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Der Verdacht auf eine Erkrankung des Hundes ist vom Tierhalter ausdrücklich im Voraus bekannt zu geben. Sollte der Verdacht auf eine Erkrankung während der Betreuung auftreten, verpflichtet sich der Halter, seinen Hund schnellstmöglich abzuholen, um eine Ansteckung anderer Tiere zu vermeiden.
Bringt der Hund eine ansteckende Krankheit mit, trägt der Halter die dadurch verursachten Kosten für die Desinfektion verwendeter Gegenstände und des Fahrzeugs sowie für die Behandlung angesteckter Hunde.
3.7
Der in Betreuung gegebene Hund muss sowohl mit anderen Hunden als auch mit Menschen sozialverträglich und leinenführig sein sowie über ein Mindestmaß an Gehorsam, hier insbesondere über Abrufbarkeit im Freilauf, verfügen.
3.8
Kommt es während der Betreuung des Hundes zur Verwirklichung einer tierspezifischen Gefahr (Beißen, aggressives Verhalten gegenüber anderen Hunden oder Personen) und ist eine weitere Betreuung nach Ansicht von Spaziergäng aufgrund der dadurch auftretenden Gefährdung nicht mehr vertretbar, so ist der Tierhalter nach entsprechender Information verpflichtet, seinen Hund schnellstmöglich abzuholen. Erfolgt dies nicht, so ist Spaziergäng im Interesse des Eigenschutzes berechtigt, den Hund zu separieren und die vertraglichen Leistungen in dem Maße einzuschränken, dass eine Gefährdung von Personen und anderen Hunden ausgeschlossen wird.
Bei schwerwiegenden oder wiederholt auftretenden Verhaltensauffälligkeiten sowie Gefährdung aufgrund von mangelndem Grundgehorsam, mangelnder Leinenführigkeit oder ausgeprägtem Jagdverhalten kann der Hund jederzeit fristlos von der Betreuung ausgeschlossen werden.
3.9
Der Tierhalter legt einen Nachweis einer aktuellen, rechtsgültigen Hundehalterhaftpflichtversicherung vor.
3.10
Alle Nachweise sind bei der ersten Anmeldung sowie jährlich erneut vorzulegen.
3.11
Besonderheiten hinsichtlich der Verpflegung, medizinischen Versorgung und des Sozialverhaltens des Hundes sind im Voraus durch den Tierhalter bekannt zu geben. Notwendige Medikamente und Futtermittel sind durch den Halter zur Verfügung zu stellen.
3.12
Der Hund wird zu einer vereinbarten Zeit an einem festgelegten Ort von Spaziergäng abgeholt und dort zu einer vereinbarten Zeit wieder hingebracht. Für den Fall, dass er nicht wie vereinbart zurückgebracht werden kann, berechnet Spaziergäng den Preis für eine über den Gassiservice hinausgehende Betreuung.
Wird der Hund nicht bis 18:00 abgeholt, behält sich Spaziergäng eine kostenpflichtige Betreuung über Nacht vor. Die Kosten für eine Betreuung über Nacht werden auch dann berechnet, wenn der Hund nach 18:00 abgeholt wird, jedoch nicht übernachtet.
§ 4 Tierärztliche Versorgung
4.1
Sollte der in Betreuung gegebene Hund während der Betreuung einen Tierarztbesuch benötigen, ist Spaziergäng berechtigt, einen Tierarzt seiner Wahl mit der Behandlung des Tieres zu beauftragen, sofern er den Tierhalter nicht erreicht oder dieser den Hund nicht unverzüglich abholen kann. Alle diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Spaziergäng wird in diesem Fall ausdrücklich ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Tierhalters einen Tierarzt seiner Wahl mit der tierärztlichen Versorgung und Behandlung des Tieres zu beauftragen.
4.2
Der Tierhalter ermächtigt Spaziergäng, in seinem Namen und auf seine Rechnung andere und/oder weiterbehandelnde Fachtierärzte/Kliniken mit der tierärztlichen Versorgung des Hundes zu beauftragen und diese zu verpflichten, sofern dies entsprechend dem Befund der vorgenannten Tierarztpraxis erforderlich erscheint.
§ 5 Preise, Zahlung und Aufrechnung
5.1
Die Abrechnung erfolgt anhand von Monatspauschalen. Bei Buchung einer Monatspauschale hat der Hund einen garantierten Platz an dem/den zuvor festgelegten Wochentag(en).
5.2
Die Pauschale ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Betreuung durch Kundenverschulden oder Erkrankung des Hundes nicht an den vereinbarten Betreuungstagen erfolgen kann (vgl. 6.1).
5.3
Fällt ein Betreuungstag auf einen gesetzlichen bayerischen Feiertag, findet an diesem keine Betreuung im Rahmen der Monatspauschale statt. Die Pauschale ist in Monaten, in denen dies der Fall ist, dennoch vollumfänglich zu entrichten.
5.4
An Brückentagen findet keine Betreuung im Rahmen einer Monatspauschale statt. Fällt ein Betreuungstag auf einen Brückentag, so wird dieser anteilig von dem Rechnungsbetrag der Monatspauschale abgezogen.
5.5
Während des Betriebsurlaubs von Spaziergäng findet keine Betreuung statt. Fällt ein Betreuungstag auf einen Urlaubstag von Spaziergäng, so wird dieser anteilig von dem Rechnungsbetrag der Monatspauschale abgezogen. Der Betriebsurlaub für das kommende Kalenderjahr wird im Dezember des aktuellen Kalenderjahres bekanntgegeben.
5.6
Alle Preise beinhalten den Hol- und Bringservice, Leckerli sowie Snacks. Futter und besondere/sonstige Verpflegung sind nicht im Preis beinhaltet. Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt.
5.7
Monatspauschalen beginnen mit dem ersten Werktag (Montag bis Freitag, ausgenommen Brückentage) des Monats und enden am letzten Werktag des Monats. Sie verlängern sich automatisch um einen weiteren Kalendermonat, insofern der Tierhalter nicht mit einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf des Monats kündigt.
5.8
In Rechnung gestellte Monatspauschalen sind am ersten Werktag des Monats fällig. Der Tierhalter erhält von Spaziergäng monatlich im Voraus eine Rechnung.
Einzeln zu den Monatspauschalen hinzugebuchte Betreuungstage werden separat zum Zeitpunkt der Buchung in Rechnung gestellt und sind sofort fällig.
5.9
Monatspauschalen sind nicht übertragbar und nur für den eingetragenen Hund gültig.
5.10
Beträge aus bereits gekauften oder angebrochenen Monatspauschalen sind nicht erstattungsfähig.
5.11
Monatspauschalen können von Spaziergäng jederzeit vorzeitig beendet werden. Noch unverbrauchte Guthaben werden in diesem Fall anteilig erstattet.
5.12
Spaziergäng behält sich vor, in dringenden Fällen Betreuungen abzusagen. Diese werden selbstverständlich nicht berechnet bzw. erstattet.
5.13
Setzt eine Hündin aufgrund von Läufigkeit aus, werden die nicht in Anspruch genommenen Betreuungstage dem Tierhalter im Rahmen einer Jahresendabrechnung gutgeschrieben. Der maximale Umfang der Gutschrift beträgt drei Kalenderwochen pro Kalenderjahr.
Gutgeschriebene Betreuungstage aufgrund von Läufigkeit müssen durch den Tierhalter bis zum letzten Werktag des auf die Jahresendabrechnung folgenden Kalenderjahres eingelöst werden. Geschieht dies nicht, verfallen sie am 31.12. des Folgejahres, in dem die Gutschrift erfolgt ist.
5.14
Betreuungstage, die aufgrund von Krankheit der Spaziergäng nicht stattfinden können, werden dem Tierhalter gutgeschrieben. Gutgeschriebene Betreuungstage müssen durch den Tierhalter bis zum letzten Werktag des Kalenderjahres eingelöst werden, in dem die Gutschrift erfolgt ist. Geschieht dies nicht, verfallen sie am 31.12. desjenigen Jahres, in dem die Gutschrift erfolgt ist.
Sofern die Spaziergäng dem Tierhalter die Einlösung seiner gutgeschriebene Betreuungstage bis Jahresende nicht ermöglichen kann, erfolgt eine Erstattung des Betreuungspreises der gutgeschriebenen Tage im Rahmen einer Jahresendabrechnung.
5.15
Betreuungstage, die aufgrund von äußeren Umwelteinflüssen wie Stürmen oder Schneechaos oder aufgrund anderer von Spaziergäng nicht zu vertretender Umstände wie Schäden am Pkw, Pandemien mit Ausgangsbeschränkungen und/oder Arbeitsver-boten nicht stattfinden, werden dem Tierhalter weder gutgeschrieben noch erstattet.
§ 6 Rücktritt des Tierhalters (Abbestellung, Stornierung)
6.1
Da mit einer Monatspauschale eine Platzgarantie für den Hund erworben wird, findet im Falle einer Stornierung durch den Tierhalter keine Rückerstattung oder Gutschrift des Betreuungspreises statt. Dies gilt auch für eine Abbestellung aufgrund von Urlaub sowie Erkrankung des Halters oder des Hundes.
6.2
Eine Stornierung ist nur dann schadlos möglich, wenn der Tierhalter eine schwerwiegende oder ansteckende Krankheit des Hundes anhand eines tierärztlichen Attests nachweist.
§ 7 Rücktritt durch Spaziergäng
7.1
Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nach Verstreichen einer von Spaziergäng gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist Spaziergäng zum Rücktritt berechtigt.
7.2
Ferner ist Spaziergäng berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrags unmöglich macht. Spaziergäng hat den Tierhalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7.3
Bei berechtigtem Rücktritt von Spaziergäng entsteht kein Anspruch des Tierhalters auf Schadenersatz.
§ 8 Haftung
8.1
Spaziergäng versichert, die sich in seiner Obhut befindlichen Hunde nach bestem Wissen und Gewissen zu betreuen und zu versorgen. Da bei einer Gruppenhaltung und Gruppenspaziergängen aufgrund des gesteigerten Risikos auch bei größter Sorgfalt Personen-, Sach- oder Vermögensschäden jedoch nicht auszuschließen sind, verzichtet der Tierhalter, der insoweit seinen Hund auf eigenes Risiko zu Spaziergäng verbringt, auf alle Regressmöglichkeiten gegenüber Spaziergäng.
Spaziergäng haftet nur für eigenes Verschulden und nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit, generell aber nicht für Drittverschulden noch für Gefahren, die sich aus dem Zusammensein verschiedenster Hunde ergeben. Spaziergäng haftet dem Kunden insoweit maximal in Höhe des Sachwertes des betreuten Hundes, nicht aber für Folgeschäden und auch nicht für unmittelbare Schäden und Kosten.
8.2
Soweit Dritte Spaziergäng für Schäden und Folgeschäden in Anspruch nehmen, deren Ursache darin liegt, dass durch den untergebrachten Hund unmittelbar oder mittelbar fremde Rechte und/oder Sachwerte verletzt worden sind, stellt der Tierhalter im Innenverhältnis Spaziergäng von allen Regressansprüchen Dritter uneingeschränkt frei, gleich auf welcher Grundlage diese beruhen, es sei denn, dass Spaziergäng der nachgewiesene Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu machen wäre.
Die Regelung und Abwicklung im Außenverhältnis erfolgt direkt zwischen Tierhalter und geschädigtem Dritten. Der Tierhalter ermächtigt Spaziergäng, entsprechend notwendige Daten an den Geschädigten herauszugeben.
8.3
Die zuvor genannte Freistellung gilt auch im Verhältnis zu anderen Tierhaltern, die ihren Hund von Spaziergäng betreuen lassen, soweit deren Hunde oder sonstige Rechte und Werte Schaden durch den untergebrachten Hund nehmen sollten.
Gleichermaßen haftet der Tierhalter uneingeschränkt Spaziergäng auch für solche Schäden, welche den Betreuern von Spaziergäng und der Ausstattung daraus erwachsen, dass sich eine tierspezifische Gefahr des untergebrachten Hundes realisiert, es sei denn, ein erwiesenes Eigenverschulden von Spaziergäng sei ursächlich für den eingetretenen Schaden.
Besitzt der Tierhalter eine Haftpflichtversicherung, so bleibt es ihm unbenommen, diese in Anspruch zu nehmen. Spaziergäng ist jedoch nicht verpflichtet, sich auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung verweisen zu lassen.
8.4
Von Haftungsausschlüssen ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Tierhalters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Spaziergäng, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Spaziergäng nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Tierhalters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.5
Der Tierhalter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Hund dort, wo dies erlaubt ist, während der Spaziergänge ohne Leine geführt wird und übernimmt alle damit in Verbindung stehenden Risiken.
8.6
Spaziergäng ist nicht verantwortlich für den ordnungsgemäßen Sitz und die Passform von Halsbändern und Geschirren, die vom Tierhalter selbst angelegt wurden.
8.7
Für den Fall, dass sich ein Hund während des Bring- bzw. Abholvorgangs eigenständig befreit oder während der Betreuung entläuft, wird keine Haftung übernommen, auch nicht für dadurch entstandene Schäden an Dritten.
8.8
Für Gegenstände aus dem Eigentum des Tierhalters wie Halsbänder, Leinen, Futterbeutel, Körbe, Decken, Spielzeug etc. wird keine Haftung übernommen.
8.9
Trotz aller Vorsicht kann es vorkommen, dass ein Hund während eines Spaziergangs Nahrungsmittel oder Gegenstände aufnimmt. Spaziergäng übernimmt für etwaige dadurch entstehende gesundheitliche Beeinträchtigungen und Kosten für deren Behandlung keine Haftung.
8.10
Trotz aller Prophylaxe kann es in Ausnahmefällen zu einer Ansteckung mit Parasiten kommen. Für diesen Fall kann keine Haftung übernommen werden.
8.11
Für Krankheiten, die während der Betreuungszeit entstehen und deren Folgeschäden wird keine Haftung übernommen.
§ 9 Video- und Fotoaufnahmen
9.1
Der Tierhalter erklärt sich damit einverstanden, dass von seinem Hund Video- und Fotoaufnahmen erstellt werden. Der Tierhalter erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu einer Verwendung und Veröffentlichung von Video- und Fotoaufnahmen seines Hundes, welche während dessen Aufenthalt bei Spaziergäng erstellt wurden, unabhängig von der weiteren Verwendung.
9.2
Der Tierhalter verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Vergütung.
§ 10 Datenspeicherung
10.1
Der Tierhalter erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung seiner erforderlichen personenbezogenen Daten durch Spaziergäng.
10.2
Der Tierhalter erklärt sein Einverständnis zur Weitergabe seiner erforderlichen personenbezogenen Daten sowie denen des Hundes hinsichtlich einer notwendigen tierärztlichen Behandlung.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
11.1
Erfüllungsort ist München.
11.2
Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Tierhalter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand nach Wahl von Spaziergäng sein Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Tierhalters.
11.3
Auf allen von Spaziergäng auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Betreuungsverträge ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Betreuungsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für einen etwaigen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
12.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine andere wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Interesse der Parteien so nahe als möglich kommt.
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